top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen der Investment-/ und Unternehmensberatung Schöninger Finanzkompass UG (haftungsbeschränkt)

 

Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen dem Unternehmen Schöninger Finanzkompass UG (haftungsbeschränkt) (im folgenden "Unternehmer" genannt) und ihren Auftraggebern. (Stand 01/2025)

 

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags

  1. Für den Umfang der vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

  2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

  3. Der Unternehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

  4. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Unternehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

 

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

  1. Der Unternehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Unternehmens.

  3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmers erforderlich ist. Der Unternehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

  4. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

  5. Der Unternehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

  6. Der Unternehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

  7. Der Unternehmer hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen.

  8. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

 

§ 3 Mitwirkung Dritter 

  1. Der Unternehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

  2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 2 Abs. 1 verpflichten.

  3. Der Unternehmer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs.2 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

 

§ 4 Mängelbeseitigung 

  1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Unternehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

  2. Beseitigt der Unternehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Unternehmers die Mängel durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

  3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Unternehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Unternehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Unternehmers den Interessendes Auftraggebers vorgehen.

  4. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611, § 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den Unternehmer abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Unternehmer festgestellt wird.

 

§ 5a Haftung, Verjährung von Ansprüchen

  1. Der Unternehmer haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

  2. Der Unternehmer haftet nicht für Tätigkeiten die über den Auftrag hinaus gehen z.B. Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen.

  3. Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt und nicht auf vorsätzlichem Handeln beruht, verjährt er 

  • in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

  • ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und

  • ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

  • Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet werden.

 

§ 5b Haftungsbegrenzung

  1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Unternehmer auf Ersatz eines nach Abs. l fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 EUR (in Worten: eine Million EUR) begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

  2. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich eines zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmer bestehenden Rechtsverhältnisses fallen.

 

§ 6  Pflichten des Auftraggebers 

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Unternehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Unternehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Klient ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Unternehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Unternehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

  4. Setzt der Unternehmer beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Unternehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Unternehmer vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Unternehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Unternehmer entgegensteht.

 

§ 7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers 

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Unternehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Unternehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Unternehmer auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

§ 8 Bemessung der Vergütung 

  1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Unternehmers für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach dem vorliegenden Angebot. 

  2. Für weitere Tätigkeiten, die in der monatlichen Rechnung gesondert abgerechnet werden, gilt die vereinbarte Vergütung je angefangene Stunde.

 

 

§ 9 Beendigung des Vertrags 

  1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

  2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der § 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

  3. Bei Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Unternehmer nach § 5.

  4. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Unternehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

  5. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Unternehmer die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.

  6. Nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Unterlagen beim Unternehmer abzuholen.

 

§ 10 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen 

  1. Der Unternehmer hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Unternehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

  2. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Unternehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Unternehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

  3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Unternehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Unternehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

  4. Der Unternehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

§ 11 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort 

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

  2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.

 

§ 12 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.​

Schöninger Finanzkompass UG (haftungsbeschränkt)

Nebeniusstraße 19, 75173 Pforzheim

Mobil: +49 173 266 3419

Der richtige Kurs für Ihren Finanzen

bottom of page